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Satzung

gemäß des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 05. Oktober 2005 ergänzt durch Beschluss der Mitgliedersammlung vom 11.10.2023.

Haus & Grund Konstanz Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Konstanz und Umgebung e.V.

§ 1 Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes

  1. Der Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Konstanz und Umgebung e.V., im folgenden Verband genannt, ist die Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Konstanz und Umgebung. Er führt den Namen Haus & Grund Konstanz - Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Konstanz und Umgebung e.V. und ist in das Vereinsregister eingetragen.

  2. Der Verband bezweckt die Wahrung der gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Es obliegt ihm insbesondere, seine Mitglieder zu informieren, zu beraten und zu betreuen und insbesondere in jeder möglichen Weise zu unterstützen, den öffentlichen Stellen gegenüber die Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums zu vertreten. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verband ist Mitglied bei Haus & Grund Baden – Landesverband badischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. in Karlsruhe.
     
  3. Der Sitz des Verbandes ist Konstanz.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück oder das Eigentum an einer Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes zusteht und deren Wohnsitz oder Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück oder Wohnung innerhalb des Verbandsbereiches gelegen ist. Für Ehegatten, Verwalter von Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum und für solche Personen, die eines der o. g. Rechte anstreben, gilt Satz 1 entsprechend. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben. Der Verband ist berechtigt, auch Mitglieder aufzunehmen, deren Wohnort bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück oder Wohnung nicht innerhalb des Verbandsbereiches gelegen ist.

  2. Personen, die sich um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder; sie können von der Bezahlung des Mit- gliedsbeitrages befreit werden.

  3. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung hat einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat zu erfolgen und braucht nicht begründet zu werden.

  4. Die Mitgliedschaft endet:

    a.) Durch Austritt. Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, wenn das Mitglied mindestens ein volles Geschäftsjahr Mitglied war. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

    b.) Durch Tod. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.

    c.) Durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates, wenn das Mitglied die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten nicht erfüllt, insbesondere das Ansehen und die Interessen des Verbandes oder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums im allgemeinen gröblich schädigt, oder wenn trotz erfolgter Aufforderung der Verbandsbeitrag nicht bezahlt wird. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausgeschlossene hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, welche endgültig entscheidet. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung beim Vorstand einzulegen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verband. Bereits entstandene und noch bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband werden durch den Tod bzw. den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.

§ 3 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt:

  a.) Die Einrichtungen des Verbandes zu benützen,

  b.) an den Versammlungen und Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen,

  c.) den Rat und die Unterstützung des Verbandes in Anspruch zu nehmen.

§ 4 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet:

  a.) Die gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen und zu fördern,

  b.) den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen,

  c.) die Satzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter Einschluss der Zahlungspflichten gemäß § 5 einzuhalten.

§ 5 Beiträge, Erstattung von Kosten, Aufnahmegebühr

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verband von den Mitgliedern Jahresbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit wird auf Antrag des Verwaltungsrates von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Die im Laufe des Jahres Beitretenden (Neumitglieder) haben neben dem zeitanteilig nach Monaten für das restliche Jahr zu berechnenden Beitrag eine auch mit Eintritt fällige einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

  3. In begründeten Fällen kann vom Vorstand der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr ermäßigt werden.

  4. Sind die Beiträge per Gesetz umsatzsteuerpflichtig, werden die Nettobeiträge zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

  5. Bei Sondertätigkeiten der Geschäftsstelle für einzelne Mitglieder, z.B. Entwurfsanfertigungen, Schriftwechsel, Berechnungen, Vergleichsmietenauskünfte usw. wird eine besondere Gebühr erhoben.

  6. Höhe der Aufnahmegebühr, Mahngebühr, Verwaltungszuschlag, Gebühren für Sondertätigkeiten legt der Verwaltungsrat fest.

§ 6 Verbandsorgane Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Verwaltungsrat,

  3. der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Verbandes. Sie tritt in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal am Sitz des Verbandes zu einer Hauptversammlung zusammen.

  2. Der Mitgliederversammlung obliegt:

    a) Die Wahl, die Entlastung und Abberufung des Verwaltungsrates oder einzelner Mitglieder des Verwaltungsrates,

    b) die Entgegennahme des Geschäfts- und Prüfungsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,

    c) die Erteilung der Entlastung für den Vorstand,

    d) die Festsetzung von Mitgliederbeiträgen,

    e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    f) die Änderung der Satzung,

    g) die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen des Verwaltungsrates,

    h) die Auflösung des Verbandes.

  3. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jederzeit vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat zur Beratung und Beschlussfassung über bedeutsame Fragen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und der Organisation einberufen werden.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt der Verwaltungsrat aus seinen Reihen einen Versammlungsleiter. Die Ausübung der Leitung kann in der Sitzung dem Vorstand übertragen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

  5. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmungen. Auf Antrag von 20 % der anwesenden Mitglieder oder wenn sich mehr Bewerber als die zu wählende Anzahl zur Wahl stellen, erfolgen Wahlen durch Stimmzettel geheim. Es ist auch Blockwahl möglich.

  6. Zur Abberufung des Verwaltungsrates oder einzelner Mitglieder dieses Organs vor Ablauf der Amtszeit ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, und einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  8. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat durch Einladungen im Verbandsmitteilungsblatt oder in der derzeit monatlich erscheinenden Zeitschrift des Landesverbandes einberufen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.

  9. In der Mitgliederversammlung können sich die Mitglieder durch Ehegatten oder volljährige Abkömmlinge vertreten lassen.

§ 8 Verwaltungsrat - dessen Aufgaben -

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 12 Mitgliedern. Die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder soll aber stets durch 3 teilbar sein.

  2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig.Es wird eine Aufwandsentschädigung entrichtet. Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates fest.

  3. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sollte ein Mitglied des Verwaltungsrates durch Tod oder aus einem anderen Grund vorzeitig ausscheiden, kann der Verwaltungsrat sich bis zur satzungsmäßigen Neuwahl durch Hinzuwahl aus den Reihen der Mitglieder des Verbandes ergänzen.

  4. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

  5. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand, beruft ihn ab und entscheidet über Abschluss, Änderung und Beendigung des Dienstvertrages bezüglich des hauptamtlichen Verbandsvorsitzenden.

  6. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt den Verband gegenüber dem Vorstand.

  7. Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand. Zu diesem Zweck kann der Verwaltungsrat, dessen Vorsitzender oder sein Stellvertreter jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten des Verbandes verlangen und sich auch selbst darüber informieren; er kann insbesondere die Bücher und Schriften des Verbandes sowie deren Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Er kann mit dieser Prüfung auch einzelne seiner Mitglieder oder - sofern erforderlich - auf Kosten des Verbandes besondere Sachverständige beauftragen. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat jede gewünschte Auskunft über alle geschäftlichen Verhältnisse zu erteilen und ihm über alle Sachverhalte des Verbandes, über die der Verwaltungsrat eine Auskunft wünscht, zu berichten. Der Verwaltungsrat muss von dem Vorstand Auskunft zu bestimmten Fragen verlangen, wenn auch nur eines der Verwaltungsratsmitglieder es wünscht. Der Verwaltungsrat überwacht insbesondere - die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, - die Einhaltung der Grundsätze einer wohnungspolitischen Verbandsarbeit und Interessenvertretung, - die Einhaltung des ihm zur Genehmigung vorzulegenden Haushaltsplanes. Er prüft den Jahresabschluss, die Geschäftsbücher und die Anlage des Verbandsvermögens und berichtet hierüber der Mitgliederversammlung. Der Verwaltungsrat hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern über die Tätigkeit des Verwaltungsrates im abgelaufenen Geschäftsjahr zu berichten.

  8. Der Verwaltungsrat informiert die Mitgliederversammlung, soweit diese zu beschließen hat. Er hat insbesondere ein Vorschlagsrecht gegenüber der Mitgliederversammlung - bei der Aufstellung von Grundsätzen und Beschlüssen sowie Resolutionen für die wohnungspolitische Verbandsarbeit und Interessenvertretung, - bei der Beschlussfassung der Höhe der zur Kostendeckung und eines vernünftigen Finanzgebahrens des Verbandes erforderlichen Mitgliedsbeiträge, - bei der Entlastung des Vorstandes.

  9. Der Verwaltungsratsvorsitzende berichtet in der Mitgliederversammlung über die ausgegliederten Gesellschaften des Verbandes.

§ 9 Verwaltungsrat - Einberufung und Beschlussfassung -

  1. Der Verwaltungsrat soll im Geschäftsjahr viermal, im übrigen nach Bedarf zu-sammentreten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er ist einzuberufen, wenn 3 Verwaltungsratsmitglieder oder der Vorstand dies verlangt.

  2. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Zu den Gegenständen, die nicht mit der Einberufung mitgeteilt worden sind, kann Beschluss nur gefasst werden, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht. Ist der Vorsitzende verhindert, leitet sein Stellvertreter die Sitzung.

  3. Der Vorstand nimmt im Regelfall an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil; er hat Rede- jedoch kein Stimmrecht. Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit gesetzlich nicht eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so gibt die Stimme es Sitzungsleiters den Ausschlag. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

  4. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, ist ermächtigt die zur Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis; das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

  5. Schriftliche, fernschriftliche, telegraphische und fernmündliche Beschlussfassungen sind zulässig, wenn kein Mitglied einer solchen Beschlussfassung widerspricht.

  6. Über die Sitzungen des Verwaltungsrates sowie über die nicht in Sitzungen gefassten Verwaltungsratsbeschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat.

  7. Im übrigen kann sich der Verwaltungsrat selbst eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht zumindest aus dem hauptamtlichen Verbandsvorsitzenden. Er kann auch um eine weitere Person als 2. Vorsitzenden erweitert werden, welche ein Ehrenamt inne hat; jede hat Einzelvertretungsbefugnis. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig, längstens jedoch bis zur Vollendung der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze (zur Zeit: 65. Lebensjahr).

  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes und die Verwaltung des Verbandsvermögens. Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich und zweckmäßig sind.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes nach Maßgabe - der Gesetze - der Satzung - der Beschlüsse von - Mitgliederversammlung und - Verwaltungsrat und - des Dienstvertrages. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wesentlichen Vorgänge des laufenden Geschäftsjahres zu unterrichten und ihm Angelegenheiten, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen oder die von besonderer Bedeutung oder Tragweite sind, zur Entscheidung vorzulegen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Verwaltungsrat erlässt.

  5. Soweit ein Vorstandsmitglied als Syndikusrechtsanwalt im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 1 BRAO für den Verein tätig wird, handelt es fachlich unabhängig, eigenverantwortlich und weisungsfrei im Sinne des § 46 Absätze 3 und 4 BRAO. Jegliche Weisungen des Verbandes, insbesondere des Verwaltungsratsvorsitzenden, des Verwaltungsrats und der Mitgliederversammlung gegenüber einem Vorstandsmitglied sind insoweit ausgeschlossen. Der Verband gewährleistet vertraglich und tatsächlich die fachliche Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit des Vorstandsmitglieds in sämtlichen Tätigkeiten als Syndikusrechtsanwalt im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 1 BRAO. Entgegenstehende vertragliche oder satzungsmäßige Regelungen sind nicht anwendbar und entfalten keine Wirkung.

§ 11 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 12 Schlichtung von Streitigkeiten

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Verbandes oder zwischen Mitgliedern kann auf Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsrates ein Schlichtungsausschuss gebildet werden, welcher aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Diese dürfen weder dem Vorstand noch dem Verwaltungsrat angehören. Jeder Streitteil benennt einen der beiden Beisitzer, der Verwaltungsratvorsitzende benennt den Vorsitzenden.

§ 13 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann auf Antrag des Vorstandes, des Verwaltungsrates oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes in einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder und einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von 2 Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit dreiviertel Stimmenmehrheit die Auflösung bestimmen kann.

  3. In der Mitgliederversammlung, in welcher die Auflösung des Verbandes beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens mit der Maßgabe zu beschließen, dass dieses Vermögen Zwecken gemäß § 1 dieser Satzung zuzuführen ist.

  4. Zur Abwicklung der Geschäfte wählt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

Haus & Grund Konstanz

Hegaustraße 11
78467 Konstanz

Tel. 07531 62098
Fax 07531 591929

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